Einbürgerung: Voraussetzungen im Überblick
Seit dem 27. Juni 2024 reichen fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt für die Einbürgerung; vorher waren acht Jahre nötig. Daneben prüft die Behörde Deutschkenntnisse, Einkommen, Wissen über Deutschland und Vorstrafen. Alle Bedingungen stehen im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und gelten bundesweit.
Fünf Jahre Aufenthalt – kein schnellerer Weg
Die Grundregel steht in § 10 Absatz 1 StAG: Wer seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt, wird auf Antrag eingebürgert. Sie brauchen dazu einen passenden Aufenthaltstitel – ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und die Blaue Karte EU zählen dazu, ein Titel für einen nur vorübergehenden Zweck (etwa zum Studium) nicht. Die Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen wurde zum 30. Oktober 2025 gestrichen. Ehepartner von Deutschen können nach § 9 StAG früher eingebürgert werden: nach drei Jahren Aufenthalt und zwei Jahren Ehe.
Deutsch auf Niveau B1
Das Gesetz verlangt Deutsch auf Stufe B1 (§ 10 Absatz 4 StAG). Als Nachweis gelten zum Beispiel der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Ergebnis B1, ein höheres Sprachdiplom, ein deutscher Schulabschluss oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule. Bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung. Wer wegen Krankheit, Behinderung oder Alter nicht kann, ist befreit; für die Generation der Gastarbeiter und Vertragsarbeitnehmer genügt mündliches Alltagsdeutsch.
Einbürgerungstest: 33 Fragen, 17 richtige Antworten
Verlangt wird Wissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung; das zeigen Sie im Einbürgerungstest. Er hat 33 Fragen, dauert 60 Minuten und ist ab 17 richtigen Antworten bestanden; drei Fragen stammen aus Ihrem Bundesland, der Katalog umfasst 310 Fragen. Der Test kostet 25 Euro; wer einen deutschen Schulabschluss hat, ist befreit. Der Test „Leben in Deutschland“ aus dem Integrationskurs nutzt dieselben Fragen, gilt dort aber schon ab 15 richtigen Antworten als bestanden – für die Einbürgerung zählt er erst ab 17.
Lebensunterhalt und Straffreiheit
Sie müssen den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) sichern. Ausnahmen sind selten, etwa für Menschen, die in Vollzeit arbeiten und das in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate getan haben. Eine Verurteilung wegen einer Straftat schließt die Einbürgerung aus; außer Betracht bleiben unter anderem Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen. Bei antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierten Taten gilt diese Ausnahme nicht.
Bekenntnis und mehrere Staatsangehörigkeiten
Seit 2024 gehört ein Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft dazu, besonders zum Schutz jüdischen Lebens. Antisemitische, rassistische oder sonst menschenverachtende Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar und verhindern die Einbürgerung. Ihre alte Staatsangehörigkeit müssen Sie nicht mehr aufgeben: Mehrstaatigkeit ist seit dem 27. Juni 2024 der Regelfall. Prüfen Sie aber das Recht Ihres Herkunftsstaates – es kann vorsehen, dass Sie die alte Staatsangehörigkeit automatisch verlieren.
Prüfen Sie zuerst mit dem offiziellen Quick Check der Bundesregierung auf einbuergerung.de, ob Sie die Voraussetzungen wahrscheinlich erfüllen. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde – welche Stelle zuständig ist, sagt Ihnen die Behördennummer 115 oder Ihre Stadtverwaltung. Die Gebühr beträgt 255 Euro; für ein minderjähriges Kind ohne eigenes Einkommen, das mit einem Elternteil zusammen eingebürgert wird, sind es 51 Euro. Die Bearbeitungszeit reicht je nach Behörde von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren.
Offizielle Quellen
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