Frage 281
Zwei Freunde wollen in ein öffentliches Schwimmbad in Deutschland. Beide haben eine dunkle Hautfarbe und werden deshalb nicht hineingelassen. Welches Recht wird in dieser Situation verletzt? Das Recht auf …
Antwortmöglichkeiten
- Gleichbehandlung✓ Richtige Antwort
- Versammlungsfreiheit
- Freizügigkeit
- Meinungsfreiheit
Erklärung
Der Zutritt zu einem Schwimmbad darf nicht von der Hautfarbe abhängen. Hier wird das Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Artikel 3 des Grundgesetzes und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbieten eine Benachteiligung wegen Herkunft oder Hautfarbe. Das gilt auch für private Anbieter wie Schwimmbäder, Diskotheken oder Vermieter.
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